Personenstandswesen / Standesamt

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Mitarbeiter

Frau Stolle / Frau Wiedemann
Adresse: August-Bebel-Straße 25
39326 Wolmirstedt
Zimmer: 021
Telefon: +49 (3 92 01) 6 47 44
Telefax: +49 (3 92 01) 6 47 93
e-Mail: standesamt@stadtwolmirstedt.de

Sprechzeiten

Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag 13:30 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr

Aufgaben

  • Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Adoption (Vaterschaft)

    Vaterschaftsanerkennung

    Sie wollen eine Erklärung zur Vaterschaft zu einem Kind beurkunden lassen, weil Sie mit der Mutter des Kindes zwar nicht verheiratet sind, aber als Vater beurkundet werden möchten.

    Das Standesamt Wolmirstedt will Sie darüber informieren, welche Rechtsfolgen diese Erklärung, der die Mutter zustimmen muss, haben wird. Nähere Auskünfte bezüglich einer Vaterschaftsanerkennung (insbesondere über Unterhalt usw.) erteilt Ihnen auch gerne Ihr zuständiges Jugendamt.

    Verwandtschaft

    Durch die Anerkennung werden Sie mit Ihrem Kind verwandt. Dieses Verwandschaftsverhältnis erstreckt sich auch auf Ihre Familie. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Onkeln und Tanten. Ihr Kind wird erbberechtigt.

    Sie müssen Ihr Kind nicht adoptieren!

    Unterhalt

    Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche. Diese sind im § 1615 I BGB beschrieben: Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen. Geht die Mutter bedingt durch die Schwangerschaft oder einer daraus resultierenden Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nach oder ist sie durch die Pflege des Kindes daran gehindert, so verlängert sich die Unterhaltspflicht.
    Sie beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Wäre es gegenüber dem Kindeswohl grob unbillig, die Zahlungsverpflichtung danach enden zu lassen, so bleibt sie bestehen. Das kann der Fall sein, wenn das Kind behindert ist und die Mutter das Kind selbst betreuen muss.

  • Erteilung von Personenstandsurkunden Geburts-/Heirats-/Sterbeurkunden)
  • Ausfertigung von beglaubigten Abschriften der Familienbücher
  • Entgegennahme und Beurkundung von Vaterschaften, Mutterschaften und Namenserteilungen
  • Aufgebote / Eheschließungen
  • Ehefähigkeitszeugnisse
  • Namensänderungen für Aussiedler
  • Kirchenaustritte
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