| Frau Stolle / Frau Wiedemann | |
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| Adresse: | August-Bebel-Straße 25 39326 Wolmirstedt |
| Zimmer: | 021 |
| Telefon: | +49 (3 92 01) 6 47 44 |
| Telefax: | +49 (3 92 01) 6 47 93 |
| e-Mail: | standesamt@stadtwolmirstedt.de |
| Dienstag | 09:00 - 11:30 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr |
| Donnerstag | 13:30 - 15:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Sie wollen eine Erklärung zur Vaterschaft zu einem Kind beurkunden lassen, weil Sie mit der Mutter des Kindes zwar nicht verheiratet sind, aber als Vater beurkundet werden möchten.
Das Standesamt Wolmirstedt will Sie darüber informieren, welche Rechtsfolgen diese Erklärung, der die Mutter zustimmen muss, haben wird. Nähere Auskünfte bezüglich einer Vaterschaftsanerkennung (insbesondere über Unterhalt usw.) erteilt Ihnen auch gerne Ihr zuständiges Jugendamt.
Durch die Anerkennung werden Sie mit Ihrem Kind verwandt. Dieses Verwandschaftsverhältnis erstreckt sich auch auf Ihre Familie. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Onkeln und Tanten. Ihr Kind wird erbberechtigt.
Sie müssen Ihr Kind nicht adoptieren!
Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche.
Diese sind im § 1615 I BGB beschrieben: Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen
nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der
Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen. Geht die Mutter bedingt durch die
Schwangerschaft oder einer daraus resultierenden Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nach oder ist sie durch die
Pflege des Kindes daran gehindert, so verlängert sich die Unterhaltspflicht.
Sie beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Wäre es gegenüber
dem Kindeswohl grob unbillig, die Zahlungsverpflichtung danach enden zu lassen, so bleibt sie bestehen. Das kann der
Fall sein, wenn das Kind behindert ist und die Mutter das Kind selbst betreuen muss.