Erschließungsbeiträge

Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen ?

Grundsätzlich jeder Eigentümer / Wohnungseigentümer, dessen Grundstück durch die Straßenanlage einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erhält, weil sein Grundstück durch die Erschließung bebaubar wird oder eine Lärmminderung erfährt. Der Beitrag wird jedoch nur als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die sachliche Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung der Erschließungsanlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge ?

Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Stadt. Vom Gesamtaufwand ( sog. beitragsfähiger Aufwand ) wird ein Anteil für die Allgemeinheit ( bei Erschließungsbeiträgen regelmäßig 10% ) abgezogen. Der verbleibende Aufwand ( sog. umlagefähiger Aufwand ) wird auf die bevorteilten Grundstücksflächen ( Beitragsflächen ) verteilt. Dabei wird die Art der Nutzung ( Geschossigkeit ) und das Maß der Nutzung ( Wohnen, Gewerbe ) der Grundstücke berücksichtigt. Der ermittelte Beitragssatz wird mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Einzelheiten regelt die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wolmirstedt vom 23.05.1996 in Form der 2.Änderungssatzung vom 23.05.2002.

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