Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 32/16 Heinrich-Heine-Straße – Stadt Wolmirstedt
Der Stadtrat Wolmirstedt hat am 08.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 32/16 Heinrich-Heine-Straße – Stadt Wolmirstedt (Wohngebiet auf dem ehemaligen Krankenhausgelände) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch). Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann in der Stadtverwaltung Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, in der Stabsstelle Stadtentwicklung während der nachfolgenden Sprechzeiten eingesehen werden.
Lage des Plangebietes

[TK 10/2018] © LVermGeoLSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)/ A 18/1 – 6021577 / 2011
Sprechzeiten:
Dienstag 09.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr,
Donnerstag 13.30 bis 15.30 Uhr
außerhalb nach Vereinbarung.
Sollten Zugangsbeschränkungen zum Auslegungsort bestehen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassen wurden, so kann die Einsichtnahme der Unterlagen gemäß § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSIG) in der Fassung vom 20.05.2020 ausschließlich im Internet erfolgen oder nach telefonischer Terminvereinbarung. Auskünfte erteilt die zuständige Mitarbeiterin Frau Bunk der Stabsstelle Stadtentwicklung unter folgender Telefonnummer: 039201/ 64768.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschä-digungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Be-kanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltend-machung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Wolmirstedt, den 07.12.2021
M. Cassuhn
Bürgermeisterin